 |
Unsere AGB's können Sie hier auch als PDF runterladen. A. Vertragszweck
1. LEASECOM als Leasinggesellschaft erwirbt vom Lieferanten die vereinbarten Leasingobjekte und überlässt diese dem Leasingnehmer (LN) für die vereinbarte feste Dauer zum gewerblichen Gebrauch. Als Entgelt bezahlt der LN LEASECOM den vereinbarten Leasingzins, eine Bearbeitungsgebühr sowie eine separate Entschädigung, wenn weitere Dienstleistungen vereinbart sind, je zuzüglich Mehrwertsteuer.
B. Erwerb der Leasingobjekte durch LEASECOM
2. Der LN hat die Leasingobjekte im Hinblick auf die Leasingfinanzierung beim Lieferanten seiner Wahl ausgewählt und mit ihm deren Eigenschaften und die Erwerbsbedingungen vereinbart. Dementsprechend schliesst LEASECOM mit dem Lieferanten einen Liefervertrag ab, bei dem es sich um einen Kauf- oder einen Werkvertrag handeln kann. 3. Der LN erhält eine Kopie des Liefervertrages mit allen verbindlichen Beilagen und überprüft diese auf Übereinstimmung mit den zwischen ihm und dem Lieferanten getroffenen Verhandlungsergebnissen. Mit Unterzeichnung des Leasingvertrages anerkennt der LN die Bestimmungen des Liefervertrages, soweit sie ihn betreffen, einschliesslich des anwendbaren Rechts sowie eines allfällig vereinbarten Gerichtsstandes.
4. Der vorliegende Leasingvertrag kommt mit der Gegenzeichnung durch LEASECOM zustande. Er steht unter dem Vorbehalt der Gültigkeit des Liefervertrages. Kommt der Liefervertrag nicht zustande oder wird er aus irgendeinem Grund wieder aufgelöst, garantiert der LN LEASECOM unter Ausschluss jeglicher Einreden die Rückerstattung von an den Lieferanten geleisteten Zahlungen zuzüglich eines Zinses in geschäftskonformer Höhe, sofern das Nichtzustandekommen oder die Auflösung des Liefervertrages nicht durch LEASECOM verschuldet worden ist. Diese Regelung ist sinngemäss auch anwendbar auf - die nur teilweise Ungültigkeit oder Auflösung des Liefervertrages, - den nachträglichen, ganzen oder teilweisen Leistungsverzicht wegen Lieferverzugs oder Nichterfüllung, - die Preisminderung infolge Sachgewährleistung, - die teilweise Entwehrung infolge Rechtsgewährleistung, - die teilweise Rückzahlung von Differenzen aus Lieferverträgen mit Preisvorbehalt. 5. Sofern dies vereinbart wird, steht der vorliegende Leasingvertrag zudem unter dem Vorbehalt der rechtsgültigen Einräumung von Sicherheiten durch den LN, den Lieferanten oder Dritte und entfaltet erst mit deren rechtsgültiger Einräumung Rechtswirkung.
C. Leasingzeit
6. Mit dem Empfang des Übernahmeprotokolls durch LEASECOM (Ziff. 9) beginnt unter Vorbehalt von Ziff. 5 die Leasingzeit. Der Empfang bis und mit 15. Tag des Monats bewirkt auf den vorangegangenen Monatsersten, diejenige nach dem 15. Tag des Monats auf den darauffolgenden Monatsersten: - den Beginn der vereinbarten Laufdauer des Vertrages, - die Fälligkeit des ersten Leasingzinses, - die Fälligkeit der vereinbarten Bearbeitungsgebühr sowie der Entschädigung für weitere Dienstleistungen.
7. Mit dem Beginn der Leasingzeit (Leasingbeginn) ist LEASECOM - abweichende Zahlungsbedingungen im Liefervertrag vorbehalten - berechtigt und verpflichtet, dem Lieferanten den Lieferpreis auszuzahlen.
D. Übernahme der Leasingobjekte
8. Der Lieferant liefert die Leasingobjekte direkt an den LN, sofern liefervertraglich nicht Abholung beim Lieferanten vereinbart ist. Kosten und Gefahr der Lieferung, der Installation und der Inbetriebsetzung trägt der LN, soweit sie - entsprechend der liefervertraglichen oder gesetzlichen Regelung - nicht der Lieferant zu tragen hat.
9. Der LN ist verpflichtet, die Leasingobjekte bei der Übernahme unverzüglich (soweit nötig nach deren Installation) hinsichtlich Identität, Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit, Mängelfreiheit und Vorhandensein der liefervertraglich zugesicherten Eigenschaften auf Übereinstimmung mit dem Liefervertrag zu überprüfen. Er ist verpflichtet, seinen Befund und allfällige Beanstandungen auf dem ihm von LEASECOM übergebenen Übernahmeprotokoll unterschriftlich zu bestätigen. Das unterzeichnete Übernahmeprotokoll ist LEASECOM sofort zuzustellen.
10. Die Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls bewirkt den Übergang der Leasingobjekte ins Eigentum von LEASECOM. Die Unterzeichnung bewirkt auch den Übergang von Nutzen und Gefahr auf den LN, soweit der Liefervertrag hinsichtlich des Übergangszeitpunkts nicht eine abweichende Vereinbarung enthält.
11. Hat der LN eine Verzögerung der Übernahme der Leasingobjekte zu vertreten, so hat er einen LEASECOM daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Leasingzeit beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Übernahme hätte erfolgen müssen.
12. Weichen die Leasingobjekte im Sinne von Ziff. 9 dermassen vom Liefervertrag ab, dass dem LN die Übernahme nicht zugemutet werden kann, verweigert er diese, soweit dies liefervertraglich und gesetzlich zulässig ist, und übt gegenüber dem Lieferanten sofort die vertraglich und gesetzlich gebotenen Rechtsbehelfe aus. Das Übernahmeprotokoll ist erst bei der Nachlieferung zumutbarer Leasingobjekte zu unterzeichnen.
E. Lieferverzug und Nichterfüllung
13. Werden die Leasingobjekte - insbesondere auch infolge berechtigter Übernahmeverweigerung gemäss Ziff. 12 - verspätet oder überhaupt nicht geliefert, hat der LN - vorbehaltlich Ziff. 15 - gegenüber dem Lieferanten die liefervertraglich und gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auszuüben und Ansprüche durchzusetzen. LEASECOM tritt hiermit dem LN alle Rechte und Forderungen, die ihr aus Lieferverzug oder Nichterfüllung gegenüber dem Lieferanten zustehen, zur Durchsetzung zu ihren Gunsten ab. Soweit solche Rechte nicht abtretbar sind, ermächtigt LEASECOM den LN, sie in ihrer Vertretung auszuüben. Bestehen hinsichtlich der durchzusetzenden Rechte und Forderungen Wahlmöglichkeiten, kann LEASECOM dem LN in Bezug auf die zu ergreifende Option Weisung erteilen.
14. Der LN haftet LEASECOM für jeden Schaden, den er ihr in Ausübung der abgetretenen und delegierten Rechte und Forderungen oder deren Unterlassung verursacht.
15. LEASECOM kann jederzeit die Abtretung ihrer Rechte und Forderungen sowie die Delegation der Rechtsausübung gemäss Ziff. 13 mit der Wirkung ganz oder teilweise widerrufen, dass ab sofort nur sie gegenüber dem Lieferanten ausübungs- und anspruchsberechtigt ist.
16. LEASECOM haftet dem LN nicht für Schaden, der ihm aus Nichterfüllung oder Lieferverzug erwächst. Der LN hat diesen gegenüber dem Lieferanten selbst geltend zu machen, einschliesslich des Schadens, der ihm aus allfälliger Verzinsungspflicht gemäss Ziff. 4 entsteht.
F. Gewährleistung (Garantie)
17. Der LN wählt die Leasingobjekte ohne Beteiligung von LEASECOM aus. LEASECOM haftet dem LN nicht für Sach- und Rechtsmängel der Leasingobjekte und ihm daraus erwachsenden Schaden. LEASECOM haftet insbesondere nicht für die Art der Konstruktion, die Ausführung, die Tauglichkeit, Garantien jeder Art - auch von Dritten. Der LN hat Mängel gegenüber dem Lieferanten selbst geltend zu machen, einschliesslich des Schadens, der ihm aus allfälliger Verzinsungspflicht gemäss Ziff. 4 entsteht. In jedem Falle - auch bei Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses - wird die Gewährleistung bei neuen Leasingobjekten auf ein Jahr begrenzt und bei gebrauchten vollständig ausgeschlossen.
18. Weisen die Leasingobjekte Sach- oder Rechtsmängel auf (einschliesslich Fehlen zugesicherter Eigenschaften), hat der LN - vorbehaltlich Ziff. 20 - gegenüber dem Lieferanten die liefervertraglich und gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe frist- und formgerecht auszuüben und Ansprüche durchzusetzen. LEASECOM tritt hiermit dem LN sämtliche Rechte und Forderungen, die ihr aus Gewährleistung gegenüber dem Lieferanten zustehen, zur Durchsetzung zu ihren Gunsten ab. Soweit solche Rechte nicht abtretbar sind, ermächtigt LEASECOM den LN, sie in ihrer Vertretung auszuüben. Bestehen hinsichtlich der durchzusetzenden Rechte und Forderungen Wahlmöglichkeiten, kann LEASECOM dem LN in Bezug auf die zu ergreifende Option Weisung erteilen.
19. Der LN ist für die Einhaltung aller mit der Gewährleistung zusammenhängenden Obliegenheiten (namentlich rechtzeitige Prüfung und Rüge, Beachtung der Verjährungsfristen) verantwortlich. Der LN haftet LEASECOM für jeden Schaden, den er ihr in Ausübung der abgetretenen und delegierten Rechte und Forderungen sowie der damit verbundenen Obliegenheiten oder deren Unterlassung verursacht.
20. LEASECOM kann jederzeit die Abtretung ihrer Rechte und Forderungen sowie die Delegation der Rechtsausübung gemäss Ziff. 18 mit der Wirkung ganz oder teilweise widerrufen, dass ab sofort nur sie ausübungs- und anspruchsberechtigt ist.
21. Wird der Lieferpreis gemindert, ist die Rückzahlung des Lieferanten von LEASECOM unter Verzinsung gemäss Ziff. 4 zu erstatten. LEASECOM kann nach ihrer Wahl entweder dem LN diese Differenz auszahlen oder sie mit den nächsten Leasingzinsen verrechnen oder den Leasingzins für die ganze Vertragsdauer entsprechend proportional herabsetzen.
22. Wird der Liefervertrag gewandelt, ist die Rückzahlung des Lieferpreises durch den Lieferanten an LEASECOM unter Verzinsung gemäss Ziff. 4 zu erstatten, und LEASECOM zahlt dem LN bereits bezahlte Leasingzinsen zurück.
G. Eigentum an den Leasingobjekten
23. Als Eigentümerin der Leasingobjekte ist LEASECOM darüber allein verfügungsberechtigt. Der LN hat die Leasingobjekte von allen Rechten Dritter freizuhalten. Insbesondere dürfen sich nicht ohne Zustimmung von LEASECOM zum Bestandteil oder zur Zugehör einer anderen Sache gemacht werden. Der LN hat Behörden und Dritte, die Ansprüche auf die Leasingobjekte geltend machen, namentlich mittels Retention, Pfändung, Arrest, Beschlagnahme oder in Konkurs- und Nachlassstundungsverfahren, umgehend über das Eigentum von LEASECOM in Kenntnis zu setzen und diesen Ansprüchen sofort entgegenzutreten. Der LN haftet LEASECOM für allen Schaden und alle Kosten, die ihr aus solchen Ansprüchen und der Abwehr derselben erwachsen.
24. LEASECOM ist berechtigt, die Leasingobjekte durch Stempel oder auf ähnliche Weise als Eigentum zu kennzeichnen. Der LN verpflichtet sich, während der ganzen Vertragsdauer die Merkmale, die der Identifizierung der Leasingobjekte dienen, gut lesbar zu halten.
25. Änderungen und Einbauten an den Leasingobjekten, welche die Funktionsfähigkeit und Werthaltigkeit wesentlich verändern, bedürfen der schriftlichen Zustimmung von LEASECOM. 26. Die Leasingobjekte werden weder zum Bestandteil noch zur Zugehör der Standortliegenschaft. LEASECOM ist berechtigt, dem Vermieter bzw. Untervermieter der Standortliegenschaft ihr Eigentum jederzeit zu notifizieren. War der LN Eigentümer der Leasingobjekte, so wird er eine Verzichtserklärung des Vermieters auf das Retentionsrecht bzw. eine Erklärung der Grundpfandgläubigerin beibringen, dass die Leasingobjekte von der Zugehörhaftung freigestellt sind.
27. Der LN darf den Standort der Leasingobjekte nur mit schriftlicher Zustimmung von LEASECOM ändern.
H. Gebrauch der Leasingobjekte
28. Der LN hat das Recht, die Leasingobjekte während der Leasingvertragsdauer entsprechend ihrer zweckgemässen Bestimmung zu gebrauchen.
29. Der LN hat die Leasingobjekte auf seine Kosten zu betreiben, in ordnungsgemässem und funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und wenn nötig zu reparieren; vorbehalten bleiben die liefervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten. Ersatzteile gehen in das Eigentum von LEASECOM über. Der LN verpflichtet sich, einen Wartungsvertrag abzuschliessen. Kommt der LN seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat LEASECOM das Recht, sie an seiner Stelle zu erfüllen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen hat der LN LEASECOM vollumfänglich zu ersetzen.
30. Der LN hat LEASECOM für Wertverminderungen infolge Verletzung von Ziff. 28 und 29 zu entschädigen.
31. LEASECOM hat das Recht, die Leasingobjekte jederzeit zu besichtigen und überprüfen zu lassen.
32. Der LN darf die Leasingobjekte nur mit schriftlicher Zustimmung von LEASECOM Dritten zur Nutzung überlassen.
I. Gefahr von Wertverlust und Wertverminderung
33. Der LN trägt die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen, Funktionsunfähigkeit sowie des vorzeitigen Verschleisses der Leasingobjekte, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Er hat gegenüber LEASECOM für den Wertverlust und jede Wertverminderung einzustehen.
34. Der LN ist verpflichtet, die Leasingobjekte auf seine Kosten für die Dauer des Leasingverhältnisses gegen die Gefahren gemäss Ziff. 33 zum Neuwert zu versichern und für elektronische Geräte, insbesondere EDV-Anlagen und EDV-Geräte, eine Elektronikversicherung abzuschliessen. Der LN hat den Abschluss dieser Versicherungen innerhalb von 14 Tagen nach Leasingbeginn durch Vorlage des Versicherungsscheins oder einer entsprechenden Bestätigung der Versicherung nachzuweisen. Kommt der LN der Versicherungs- oder Nachweispflicht nicht nach, ist LEASECOM berechtigt, einen Versicherungsvertrag auf Kosten des LN abzuschliessen. Sie kann anstelle des säumigen LN, jedoch unter sofortigen Rückgriff auf ihn, auch Versicherungsprämien zahlen.
35. Der LN ist berechtigt und verpflichtet, eine allfällige Schadenabwicklung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. LEASECOM ist unverzüglich vom Schadenfall und über den Stand der Schadenabwicklung zu unterrichten. Der LN tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen sowie seine Ansprüche gegen schädigende Dritte und gegen deren Versicherer an LEASECOM ab. LEASECOM ist berechtigt, diese Abtretung jederzeit zu notifizieren.
36. Im Schadenfall verwendet LEASECOM Versicherungsleistungen soweit sinnvoll für die Reparatur der Leasingobjekte, ansonsten für die Anschaffung von Ersatzobjekten, im Übrigen für die Deckung von fälligen Zahlungsverpflichtungen des LN aus dem Leasingvertrag. Der LN haftet für alle Schäden, Risiken und Prozesskosten, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen und für die nicht eine Versicherung oder ein Dritter aufkommt.
J. Haftpflicht
37. Der LN trägt die Haftung für Schäden, die von den Leasingobjekten verursacht werden. Er sorgt dafür, dass für durch die Leasingobjekte verursachte Schäden eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe besteht. Für den Nachweis der genügenden Versicherungsdeckung und der Ersatzvornahme durch LEASECOM ist Ziff. 34 anwendbar. Liegt die Haftpflicht von Gesetzes wegen bei LEASECOM, namentlich aus Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR), kann diese bei Inanspruchnahme verschuldensunabhängig auf den LN Rückgriff nehmen.
38. LEASECOM schliesst jede Haftung für die Art der Verbuchung der Leasingobjekte beim LN und allenfalls daraus entstehende Steuer- oder Haftungsansprüche aus.
K. Zahlungspflicht
39. Der vereinbarte Leasingzins einschliesslich Mehrwertsteuer ist jeweils im Voraus auf den Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode fällig, erstmals - zusammen mit der Bearbeitungsgebühr und einer allfälligen Entschädigung für weitere Dienstleistungen - auf den Monatsersten vor bzw. nach Beginn der Leasingzeit gemäss Ziff. 6.
40. Der Leasingzins ist auch dann geschuldet, wenn die Leasingobjekte aus irgendwelchen Gründen, insbesondere wegen Mängeln oder aus den in Ziff. 23 und 33 genannten Gründen, nicht benützt werden können.
41. Ändert der Lieferpreis nach Abschluss des Liefervertrages infolge eines darin enthaltenen Preisvorbehaltes, wird der Leasingzins verhältnismässig angepasst. LEASECOM kann den Leasingzins im Nachhinein anpassen, falls sich die Zinskonditionen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Lieferpreises gegenüber denjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geändert haben.
42. Alle Nebenkosten, Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit Erwerb, Lieferung, Montage, Besitz und Gebrauch der Leasingobjekte erhoben oder erhöht werden (Steuern, Zölle, Beiträge, Gebühren, Prüfungskosten und dergleichen), trägt der LN. Fallen sie bei LEASECOM an, dann sind sie dieser auf erste Rechnungsstellung hin zu ersetzen.
43. Der LN stellt LEASECOM von allen Ansprüchen frei, die gegen LEASECOM erhoben werden, wenn der LN Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften nicht beachtet.
L. Vertragsstörungen
44. Ist der LN mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, kann ihm LEASECOM ohne vorgängige Mahnung einen Verzugszins von 8 % ab Fälligkeit verrechnen. Ergibt sich die Fälligkeit nicht aus dem Vertrag, tritt sie 30 Tage nach Rechnungsstellung ein.
45. Wird der Leasingvertrag mit oder ohne Verschulden des LN verletzt, insbesondere auch durch Zahlungsverzug, kann LEASECOM dem LN eine Frist von 30 Tagen ansetzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann sie, solange der Rückstand nicht beglichen ist, jederzeit - entweder vom LN die Leasingobjekte herausverlangen und ihm sämtliche verfallenen und bis zum Vertragsablauf geschuldeten Leasingzinsen, letztere geschäftskonform diskontiert, in Rechnung stellen, unter Anrechnung des Erlöses für die Verwertung der Leasingobjekte, wobei die Verwertung bestmöglich erfolgt, wenn LEASECOM die Leasingobjekte zum Händlereinkaufspreis verwertet und sie diese zuvor dem LN zu denselben Bedingungen zum Erwerb angeboten hat, - oder dem LN die Leasingobjekte zum weiteren Gebrauch überlassen, ihm sämtliche verfallenen und bis zum Vertragsablauf geschuldeten Leasingzinsen, letztere diskontiert um die Refinanzierungskosten von LEASECOM, in Rechnung stellen, und ihn ermächtigen, die Leasingobjekte bei Vertragsablauf in ihrer Vertretung zu veräussern und den Erlös für sich zu behalten.
46. Die Rechte gemäss Ziff. 47 stehen LEASECOM ohne vorgängige Fristansetzung zu, wenn ihre rechtliche Stellung oder ihre vertraglichen Ansprüche erheblich gefährdet sind, insbesondere bei Pfändung, Konkurs, Nachlassstundung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des LN, bei Retention, Pfändung oder Verarrestierung der Leasingobjekte sowie bei anderen schwerwiegenden Vertragsstörungen.
M. Vertragsbeendigung
47. Eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages ist ausgeschlossen. Der Leasingvertrag endet ordentlicherweise mit Ablauf der vereinbarten festen Vertragsdauer.
48. Eine ausserordentliche Kündigung durch den LN ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den LEASECOM zu vertreten hat. Mängel und andere Vertragsstörungen, die nicht LEASECOM zu vertreten hat, stellen keinen wichtigen Grund dar.
49. Bei Beendigung des Leasingvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der LN die Leasingobjekte unverzüglich an LEASECOM zurückzugeben (Ziff. 50).
N. Rückgabe der Leasingobjekte an LEASECOM
50. Bei Rückgabe der Leasingobjekte an LEASECOM gemäss Ziff. 49 oder 45 hat der LN diese auf seine Kosten und Gefahr zu deinstallieren und in ordnungsgemässem Zustand sowie transportversichert an den von LEASECOM bezeichneten Übergabeort zu bringen. Stellt LEASECOM Mängel fest, die über den durch vertragsgemässen sorgfältigen Gebrauch entstandenen Verschleiss hinausgehen, kann LEASECOM die Beseitigung der Mängel verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Frist die Mängel selbst auf Kosten des LN beseitigen. 51. Gibt der LN die Leasingobjekte nicht oder nicht rechtzeitig zurück, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Leasingzins zu bezahlen, und zwar 1/30 des monatlichen Leasingzinses für jeden Tag. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist ausdrücklich vorbehalten.
52. LEASECOM hat das Recht, sich den unmittelbaren Besitz an den Leasingobjekten zu verschaffen.
O. Orientierungspflichten des LN
53. Der LN ist verpflichtet, LEASECOM über sämtliche Vorkommnisse und Informationen, die ihre Rechtsstellung und die Ausübung ihrer Ansprüche aus dem Leasingvertrag beeinflussen können, sofort zu orientieren, namentlich in Bezug auf Übernahmeverweigerung (Ziff. 12), Lieferverzug und Nichterfüllung (Abschnitt E), Gewährleistung (Abschnitt F), Ansprüchen von Behörden und Dritten (Ziff. 23), Wertverlust und -verminderung (Ziff. 33), Haftpflichtfälle (Ziff. 37), wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage oder Liquidität und die in Ziff. 46 aufgeführten Tatbestände. Der LN haftet LEASECOM für jeden Schaden, der ihr aus Verletzung dieser Orientierungspflichten erwächst.
P. Bonitätsprüfung, wirtschaftliche Berechtigung und Datenbearbeitung
54. Der LN sowie persönlich haftende Gesellschafter sind verpflichtet, LEASECOM vor und während der Laufzeit des Vertrages alle gewünschten Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Bonitätsprüfung sowie die Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung erforderlich sind. Der LN ist damit einverstanden, dass LEASECOM Unterlagen und Informationen an das refinanzierende Institut weiterleitet. Der LN verpflichtet sich, LEASECOM über wesentliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert zu informieren.
55. Der LN ermächtigt LEASECOM, bei Banken und anderen Instituten, alle Informationen einzuholen, die für die Bonitätsbeurteilung notwendig sind, und befreit jene im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrages gegenüber LEASECOM von der Schweigepflicht.
56. Der LN ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrages und seiner Refinanzierung gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden.
Q. Abtretung von Vertragsrechten
57. Vorbehaltlich Ziff. 32 ist es dem LN untersagt, irgendwelche Rechte und Forderungen aus dem Leasingvertrag an Dritte abzutreten. LEASECOM ihrerseits ist ermächtigt, den vorliegenden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder einzelne Rechte und Forderungen daraus an Dritte abzutreten. Dies gilt insbesondere zu Refinanzierungszwecken.
R. Verrechnung und Retention
58. Der LN ist nicht berechtigt, Forderungen von LEASECOM mit Gegenforderungen aus dem vorliegenden Vertrag oder einem anderen Rechtsverhältnis zu verrechnen.
59. An den Leasingobjekten steht dem LN kein Retentionsrecht zu.
S. Ungültigkeit mündlicher Zusatzvereinbarungen
60. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere auch Vorbehalte und Bedingungen, bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden und Zusicherungen sind ungültig.
T. Teilnichtigkeit
61. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein, wird die übrige Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Unwirksame Teilbestimmungen sind durch wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelungen zu ersetzen.
U. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
62. Alle Rechtsbeziehungen des LN mit LEASECOM unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Erfüllungsort sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Buchs SG/Schweiz. Die LEASECOM ist jedoch befugt, ihre Rechte auch am Domizil des LN oder vor jeder anderen zuständigen Behörde geltend zu machen, wobei ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar bleibt.
|